21.02.2017: BGH entscheidet im Streit über die vorzeitige Kündigung der Bausparverträge zugunsten der Bausparkassen

Der Bundesgerichtshof hat im Streit über die Bausparverträge nun zulasten der Verbraucher entschieden.
Nach Ansicht der Bundesrichter darf die Bausparkasse 10 Jahre nach Zuteilungsreife den Bausparvertrag kündigen.

Insofern sind nach Ansicht der Bundesrichter die Vorschriften für Darlehensnehmer auch auf die Bausparkassen anwendbar und somit auch die Kündigungsvorschriften.
Somit kann die Bausparkasse nach 10 Jahren kündigen.

Die Kündigung ist 10 Jahre nach dem vollständigen Empfang möglich.
Nach Ansicht der BGH Richter ist der vollständige Empfang mit Zuteilungsreife gegeben.
Die Begründung der BGH Richter war, dass mit der Zuteilungsreife der Sinn des Bausparvertrages erreicht war und somit auch der vollständige Empfang.
Insofern hat der Bankensenat des BGH in beiden streitentscheidenden Punkten gegen die Verbraucher und für die Bausparkassen entschieden.
Der BGH berücksichtigt dabei nicht, dass die Bausparverträge auch als solide Wertanalage beworben wurden.