Erbrecht

Plötzlich Erbe – wie verhalte ich mich am besten?

Bei einem Trauerfall kommen viele Dinge auf die Hinterbliebenen zu.  Der Erbe hat laut § 1945 BGB jedoch nur eine Frist von sechs Wochen, um sich für eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung müssen die Aktiva und Passiva des Nachlasses gelistet werden, um eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zu treffen. Ergibt sich dabei eine Überschuldung des Nachlasses, kann die Erbschaft entweder ausgeschlagen werden oder es kann ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Ergibt sich keine Überschuldung des Nachlasses können die Verbindlichkeiten beglichen und der Nachlass übernommen werden. Frau Rechtsanwältin Köhler berät Sie bei Erstellung des Nachlassinventars und übernimmt für Sie die Abwicklung der Verbindlichkeiten und Forderungen.

Sie möchten Ihr Testament erstellen?

Bei der Regelung der eigenen Erbfolge gibt es diverse Formvorschriften zu beachten. Das Testament muss eigenhändig verfasst sein. Das bedeutet, dass die Verfügungen sämtlichst per Hand geschrieben sein müssen. Es reicht nicht aus, wenn der Text mit Computer erstellt wurde und anschließend unterschrieben wird. Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn eine dritte Person, wie zum Beispiel eine Vertraute oder eine Pflegeperson auf Wunsch des Testators den Text niederschreibt und dieser anschließend unterschreibt. Das Testament muss vollständig selber per Hand niedergeschrieben und anschließend unterschrieben werden.

Darüber hinaus hält das Erbrecht mit all seinen Gestaltungsmöglichkeiten sehr viele Möglichkeiten für Sie bereit, Ihre Erbfolge zu regeln.

Durch den Wald der Vorschriften hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Claudia Köhler kompetent und zuverlässig, um das beste Ergebnis für Ihre Erbfolge zu erreichen.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten sind in der Lage, ein gemeinsames Testament zu erstellen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Somit können sie erreichen, dass nach dem Tod des Erstversterbenden, das Familienwohnheim und der gemeinsame Lebensstandard erhalten bleiben kann ohne dass durch den Zugriff Dritter der Nachlass des Erstversterbenden zerstückelt wird. Um Pflichtteilsansprüche der Kinder nach Ableben des ersten Ehegatten auszuschließen, kann mit diesen ein sogenannter Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten der Eltern vereinbart werden.

Die Ehegatten können ihre gemeinsame Erbfolge auf unterschiedlichen Wegen erreichen.

Ein Weg ist das sogenannte Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu unbeschränkten Vollerben ein und die Kinder erben nach dem Ableben des zuletzt versterbenden Ehegatten.

Eine andere Möglichkeit ist die Errichtung einer Vor – und Nacherbfolge. Dabei wird der überlebende Ehegatte beschränkter Vorerbe und die Kinder werden Nacherben des zuerst verstorbenen Ehegatten.

Möchten Sie ein Ehegattentestament erstellen, berate ich Sie über die für Sie am besten passende Möglichkeit.

Erbvertrag

Möchten Sie Ihr Erbe zu Lebzeiten verbindlich vertraglich regeln, haben Sie die Möglichkeit einen Erbvertrag zu schließen. In diesen können Sie widerrufliche und bindende Erklärungen einsetzen.

Als erfahrene Rechtsanwältin im Erbrecht berate ich Sie gerne bei der Erstellung Ihres Erbvertrages.

Zum Download:

Das Ehegattentestament / Gemeinschaftliches Testament
Ehegattenvoraus, § 1932 BGB – Gegenstände des ehemaligen gemeinsamen Haushalts
Das Vermächtnis/Vorausvermächtnis

Sie erreichen mich telefonisch unter 0333203/ 899 895, über mein Kontaktformular oder postalisch unter Hohe Kiefer 94 in 14532 Kleinmachnow.