30.06.2017: Aktuelle Rechtsprechung Widerrufsbelehrungen Verbraucherdarlehensvertrag
Verbraucherdarlehensverträge im Fernabsatzgeschäft:
Das Landgericht Frankfurt am Main ist bei Widerrufsbelehrungen der IngDiba über Verbraucherdarlehensverträge, welche im Fernabsatzgeschäft geschlossen wurden, der Ansicht, dass der Verbraucher neben der üblichen Widerrufsbelehrung auch die Informationen über die Besonderheiten des Widerrufs bei Dienstleistungen im Fernabsatzgeschäft erhalten muss, damit die Widerrufsbelehrung korrekt ist.
Hat er diese nicht erhalten, ist die Widerrufsbelehrung nicht korrekt und der Darlehensvertrag kann somit noch widerrufen werden.
LG Bonn
Das Landgericht Bonn ist der Ansicht, dass Widerrufsbelehrungen der DSL Bank, die den Beginn der Widerrufsfrist mit dem Wort “frühestens” darstellen, nicht korrekt und somit falsch sind, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung aufgrund von eigenen Änderungen der Bank nicht dem amtlichen Muster entspricht.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist mit dem Wort “frühestens” falsch, da diese Beschreibung “undeutlich” ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss für den Verbraucher DEUTLICH erkennbar sein, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Wird der Beginn mit dem Wort “frühestens” beschrieben, ist für den Verbraucher nicht deutlich erkennbar, wann die Frist zum Widerruf seines Darlehensvertrages beginnt.
Die Verwendung des Wortes “frühestens” wäre nur in Ordnung, wenn ansonsten keinerlei Änderung an dem amtlichen Muster vorgenommen worden wären.
Dann gilt die Fiktion des amtlichen Musters, auf die sich die Bank berufen kann.
Hat die Bank jedoch Änderungen an der Widerrufsbelehrung vorgenommen und entspricht die Belehrung dann nicht mehr vollständig dem amtlichen Muster, entfällt auch die sogenannte Musterfiktion.
Ebenfalls muss in der Beschreibung über die Folgen des Widerrufs auch über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages aufgeklärt werden.
Fehlen diese oder andere Hinweise in der Belehrung über die Folgen des Widerrufs, ist die Widerrufsbelehrung ebenfalls falsch und somit nicht wirksam, sodass der Darlehensvertrag immer noch Jahre später nach Abschluss widerrufen werden konnte.
Nach Ansicht des BGH und vieler Instanzgericht greift im Falle der Unkorrektheit der Widerrufsbelehrung auch nicht der Einwand der Banken, der Widerruf Jahre später sei rechtsmissbräuchlich oder verwirkt.
Begründung: Ist die Belehrung falsch, kann noch widerrufen werden. Das entspricht der damals geltenden Gesetzeslage. Darüber hinaus hatte die Bank jederzeit die Möglichkeit, eine korrekte sogenannte Nachbelehrung zu verfassen und zu erteilen.
Bausparkassen kündigen Bausparverträge nun auch vor Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife
Der BGH hat unlängst entschieden, dass die Bausparkassen 10 Jahre nach Ablauf der Zuteilungsreife kündigen können.
Nun kündigen die Bausparkassen aber auch Verträge, bei denen noch nicht 10 Jahre nach der Zuteilungsreife vergangen sind.
Diese Bausparverträge sind von der Rechtsprechung des BGH nicht umfasst und somit nicht vor der vereinbarten Vertragslaufzeit oder zumindest nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach der Zuteilungsreife kündbar.
Diesen Kündigungen seitens der Bausparkassen kann somit widersprochen werden.
Haben Sie Fragen zu Kündigungen von Bausparverträgen, wenden Sie sich an Frau Rechtsanwältin Köhler.